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Hipe Award 22

Information für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Gebäudereinigung 2G-Pflicht bei Tätigkeiten in Gesundheitseinrichtungen

Durch eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes dürfen spätestens ab 15. März 2022 in den Einrichtungen des Gesundheitswesen (z.B. Krankenhäuser, Tageskliniken, Alten- und Pflegeheime, Arztpraxen; Rettungsdienste) nur noch Personen eingesetzt werden, die geimpft oder genesen sind (2G-Pflicht). Ein täglicher Test reicht nicht mehr aus, um dort arbeiten zu dürfen.

Die betroffenen Beschäftigten müssen einen der folgenden 2G-Nachweise vorlegen:

Impfnachweis:
Einen Nachweis, dass Sie eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben (2 Impfungen plus 14 Tage nach der zweiten Impfung oder bei einer genesenen Person eine Impfung).

oder

Genesenennachweis:
Ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und die Infektion mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

oder

Zwingende medizinische Gründe gegen eine Impfung:
Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund zwingender medizinischer Gründe nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.

Bis wann muss der vollständige Impfschutz nachgewiesen werden?
Stichtag ist der 15. März 2022. Beschäftigte, die bereits in einer Gesundheitseinrichtung tätig sind, müssen den Impf-Nachweis bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber vorgelegt haben. Wer bis dahin keinen Nachweis vorgelegt hat, darf nicht mehr in den betroffenen Gesundheitseinrichtungen tätig werden.
Für Genesene gilt: Soweit ein erbrachter Genesenen-Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert (6 Monate nach der Infektion), haben Personen, die in den Gesundheitseinrichtungen tätig sind, ihrem Arbeitgeber einen Impf-Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit vorzulegen.
Ab dem 16. März 2022 sind Personen, die in einer Gesundheitseinrichtung neu tätig werden sollen, verpflichtet, ihrem Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.
Auf Anforderung müssen Sie auch an Ihrem Arbeitsplatz in der Einrichtung den 2G-Nachweis vorlegen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen eines fehlenden Nachweises:
Wenn in Gesundheitseinrichtungen Tätige bis zum 15. März 2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben, können sie dort ihre Arbeit nicht mehr ausüben und haben dadurch auch keinen Lohnanspruch. Wenn kein Lohnanspruch besteht, gibt es im übrigen auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Wir bitten Sie daher dringend, bis Anfang März 2022 für einen vollständigen Impfschutz zu sorgen!

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